Checkliste für Videos: Das prüfen Sie, bevor Sie bei YouTube veröffentlichen

Ihr Redaktionsteam hat Ihnen die Aufgabe übertragen, Videos bei YouTube zu veröffentlichen? Über das 1×1 informiert Sie die technische Anleitung. Doch Ihre erste und kritischste Aufgabe liegt nicht in der Technik. Sie sind verpflichtet zu prüfen, ob die Veröffentlichung rechtlich unbedenklich ist. Gleich zu Anfang begegnet Ihnen im Fenster „Videos hochladen“ eine YouTube-Warnung.

Erst prüfen, dann bestätigen! Mit dieser vertraglichen Zustimmung binden Sie unsere Behörden und machen sie haftbar.

Bei Videos handelt es sich vorrangig um eine Veröffentlichung von Bildern. Die verbindlichen Regeln des Redaktionshandbuchs gelten für den YouTube-Kanal genauso wie für das Bildungsportal selbst. Wenn Sie nicht sicher sind, fragen Sie die Chefredaktion!

Unser Rechtsrisiko ist hoch. Warum?

  • Was Laien-Youtuber tun, ist kein Maßstab. Bei Amateurfehlern im Auftrag des Staates wird niemand milde ein Auge zudrücken. Unsere Veröffentlichungen werden juristisch als Profiarbeit eingestuft.
  • Wir sind keine Journalisten, sondern amtliche Öffentlichkeitsarbeiter. Freiheiten und Privilegien der Presseberichterstattung und Meinungsäußerung (Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie) gelten für uns nur eingeschränkt. Dasselbe gilt für Kunstfreiheit (Sample, Pastiche, Remix, Fan Art).

Persönlichkeitsrecht

Ohne Erlaubnis darf man Personen des öffentlichen Lebens abbilden. Ebenso frei ist das Filmen bei öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Ereignissen. Wenn eine „Person als Beiwerk“ auftaucht, ist das bei Videos aus dem öffentlichen Raum juristisch selten ein Thema. Das gehört zur „Panoramafreiheit“, auch „Straßenbildfreiheit“ genannt.

Aber als Prinzip gilt das Recht am eigenen Bild.

▶ Wenn Sie das Bild einer Person veröffentlichen, so dass sie erkennbar ist, muss die Person schriftlich zustimmen. Bei Minderjährigen müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Zwischen 16 und 18 Jahren müssen sowohl die abgebildeten Personen als auch die Erziehungsberechtigten zustimmen.

▶ Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen – zum Beispiel Schulfest oder Fachtagung – müssen die Organisatoren Sorge tragen, dass durch Foto- und Videoaufnahmen niemand in die Öffentlichkeit gezerrt wird, der das nicht will. Wenn Sie nicht sicher sind, dass das gewährleistet war, fragen Sie bitte beim Veranstalter nach!

▶ Tabu sind ohne Erlaubnis auch alle Innenaufnahmen von Räumen, Gebäuden und Grundstücke. Eine Videoaufnahme darf das Hausrecht nicht verletzen.

▶ Ebenso wenig dürfen ohne Erlaubnis personenbezogene Daten sichtbar oder hörbar sein. Hier gilt nicht nur das Persönlichkeitsrecht, sondern auch Datenschutzrecht.

Beispiele: Eine Nahaufnahme eine Schülerhand am Handy, auf dem ein Chat-Name sichtbar wird, oder eine Lehrerin steigt in ein Auto, dessen Kennzeichen mitgefilmt wird.

Marlene Rümpker, DeinVideoBusiness (2021): Hochgeladene YouTube Videos im Nachhinein bearbeiten – YouTube Video Editor Tutorial 2021 – Ausschnitt: Bereiche unkenntlich machen (verpixeln)

Urheberrecht

Bilder, Filme, Töne, Texte fremder Quellen sind geschützt. Sie dürfen sie nicht verwenden, wenn sie nicht gemeinfrei sind oder wenn kein ausdrückliches Nutzungs- und Verwertungsrecht vorliegt, also eine Lizenz oder Genehmigung des Rechteinhabers. Eine Rechtsverletzung kann zu Abmahnungen und Schadenersatzforderungen führen.

Zitatrecht: Quellenangabe drunter und fertig?

Nein, so einfach ist es nicht. Die Zitatfreiheit des §51 UrhG kann in die Irre führen. Ohne Erlaubnis dürfen Sie geschützten fremden Inhalt nur veröffentlichen, wenn Sie mehrere Schranken überwinden:

  • Der Inhalt muss bereits veröffentlicht sein.
  • Ihr eigener Beitrag, der den fremden Inhalt zitiert, muss ein eigenständiges Werk mit geistiger Schöpfungshöhe sein. Das Zitat darf Ihr eigenes Werk nicht ersetzen, es soll es nur unterstützen.
  • Der Zitatzweck ist nicht beliebig. Die blanke Absicht, etwas hübsch zu bebildern oder mit Tönen zu untermalen, genügt nicht. Man muss auf das Zitat inhaltlich eingehen, es erörtern, sich damit auseinandersetzen.
  • Der Zitatumfang muss angemessen sein. Sie dürfen nur Ausschnitte verwenden, keine Komplettwerke. Faustregel: Bei Ton und Film ist die erlaubte „geringfügige Nutzung“ nach 15 Sekunden vorbei.
  • Die Quellenangabe muss so präzise sein, dass die Quelle auffindbar ist (Urheber, Titel, Medium, Fundstelle mit URL).

Auch Power-Point-Vortragsfolien enthalten Bilder!

Oft sollen nach Veranstaltungen Vortragsmaterialien publiziert werden. Hier lauert eine Falle. Wenn ein Dozent die Folien füllt, denkt er vermutlich nur an seine Rede vor 40 Leuten in einem Seminarraum. Aber nicht an Copyright-Probleme. Wenn Sie allerdings seinen Vortrag bei YouTube einstellen, ist dies eine der weltgrößten Öffentlichkeit überhaupt. Und: YouTube ist eine der leistungsfähigsten, effizientesten Suchmaschinen der Welt, powered by Google.

Viele Präsentationen enthalten Fotos, Cliparts, Diagramme und andere Illustrationen, die „irgendwo“ aus dem Netz gefischt werden. Prüfen Sie daher genau, woher die Bilder in den Folien stammen. Wenn die Autorin des Vortrags keine Quellen angibt oder Sie vermuten müssen, dass die Genehmigung fehlt: Dann müssen die Bilder raus. Oder Sie verpixeln sie.

Das eingebaute Copyright-Radar bei YouTube

Jedes Video wird von YouTube automatisch mit der Copyright-Erkennungssoftware „Content ID“ gescannt, um eine Art digitale Spur geschützer Inhalte zu wittern. Das betrifft besonders Musik und Video-Ausschnitte.

Bei einer Beschwerde eines Rechteinhabers (Entfernungsanfrage, Urheberrechtsverwarnung) kann YouTube unseren Kanal sperren  oder löschen.

YouTube Creators DE (2025). Verständnis von Urheberrechtsverwarnungen. „Was eine Urheberrechtsverwarnung ist, warum sie ausgesprochen wird und was du in so einem Fall tun kannst.“

Markenrecht und Designrecht

Markennamen, Logos, Werbeslogans von Firmen und Produkten sollten nur als Beiwerk auftauchen. Je weniger erkennbar und auffällig Marken erscheinen, desto besser.

▶ Keine Juristin kriegt Kopfschmerzen, wenn irgendwo in der Kulisse eine Colaflasche herumsteht oder auf einem Lehrerpo kurz das Jeansetikett zu sehen ist. Selbst wenn Sie ein Interview mit einer Schulleiterin zeigen, auf deren T-Shirt „Boss“ steht, müssen Sie nichts verpixeln. Wer Markenzeug kauft, darf es öffentlich sichtbar benutzen (§24 Markengesetz).

Kritisch wird es, rückt Markenware absichtlich in den Mittelpunkt des Videos oder wird zum Träger einer Handlung oder Botschaft.

▶ Ein rechtliches Kernproblem steckt in der äußeren Gestalt von Gegenständen. Für diese gilt nicht nur das Markenrecht, sondern das schärfere Designrecht. Früher sprach man von eingetragenen „Geschmacksmustern“. Darüber wachen hart und streng die Patentämter.

Darum werden z. B. in TV-Krimis, wo die Kamera direkt auf ein Auto hält, Logos am Kühler oder Heck verpixelt. Das muss man eher nicht, wenn im Film mehrere Autos auf einer öffentlichen Straße vorbeifahren. Trotzdem streiten selbst da die Juristen, ob die aus dem Urheberrecht bekannte „Panoramafreiheit“ (auch „Straßenbildfreiheit“) hier greift.

Also Vorsicht: im Zweifelsfall Szenen entfernen oder Markenzeichen verpixeln. Dafür bietet Ihnen der YouTube-„Editor“ übrigens ein leicht handhabbares Werkzeug.


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