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10. September 2025

Fremde Logos einbauen? Das sind die Tücken

LAYOUTGEFLÜSTER | RECHTSGUT

Im Bildungsportal wimmeln sie hundertfach: Logos. Diese Kleingrafiken wirken im Idealfall, wie der Werbestratege Werner Kroeber-Riel einst zuspitzte, „wie schnelle Schüsse ins Hirn“.

Sie vermitteln ihre Botschaft in einem Augenblick. Verständlich, unverwechselbar, einprägsam. Simpel wie ein Piktogramm zum Bahnhofs-WC, aber mit dem ganzen Gewicht einer Weltmarke. So das Ideal.

Im Regelfall ist ein Logo eher der bunte Klecks, der graue Texte auflockert. Und, Hand aufs Herz: Logos dienen BiP-Redaktionen zuweilen als Krücke, wenn man kein gutes Foto hat, um ein Thema eingängig zu bebildern. Oder kritischer formuliert, sie dienen manchem als bequeme Ausflucht. Nach guten Bildern zu recherchieren ist mühsamer.

Unser Redaktionshandbuch drückt die Richtlinie der Chefredaktion klipp und klar aus:

„Es sollten möglichst Fotos gegenüber Zeichnungen, Logos oder Abbildungen bevorzugt werden. Die eingesetzten Fotos sollten einen Bezug zum Inhalt haben. Bilder, die Menschen beinhalten, können die Verweildauer der User verlängern.“

▶ Logos sind kein Ersatz für tragende Foto-Bebilderung. Logos sind niemals die Haupt-Illustration.

▶ Logos sind erlaubt, aber nicht als Wust:
Niemals darf Ihre Seite abgleiten in ein Chaos von unzähligen Schriftarten, Stilen, Symbolen und Ornamenten, die nach Farben und Formen eine völlig unterschiedliche Bildsprache verwenden. Diese Gefahr besteht besonders bei Übersichtsseiten (Themeneinstiegsseiten, siehe Redaktionshandbuch).

▶ Was passiert, wenn man mit ungleichartigen Logos zugleich kommuniziert, haben wir bei den Icons unserer eigenen BiP-Themenportalen gesehen. Die Chefredaktion hat sie entfernt.

Gleichwohl ist verständlich: Wenn neue Seiten entstehen, die viele Links zu Programm- und Partner-Inhalten enthalten sollen, entsteht oft der Wunsch nach Teaser-Karten („Kacheln“) oder ähnlichen Funktionsgrafiken, die ein Logo enthalten.

Dieser Beitrag informiert Sie in 4 Abschnitten über das, was sie tun und bedenken müssen.

  1. Der Zweck bestimmt die Mittel
  2. Nehmen Sie das offizielle, aktuelle Logo – das richtige, nicht das falsche
  3. Zu lang, zu breit, zu hoch: Wenn die Form nicht passen will
  4. Copyright und Markenschutz: Prüfen, was Recht ist

1. Der Zweck bestimmt die Mittel

Stellen Sie fest, woraus das Logo besteht und wählen Sie die für Ihren Zweck gedachte Variante. Logos wirken visuell, aber ein wichtiger Bestandteil kann ein Text sein.

  • Reine Bildmarken sind eher die Ausnahme. Das weiße Ross im roten Feld ist das Landeswappen – klar! Weißer Play-Knopf auf rotem Grund ist YouTube – na logo! Angebissener Apfel ist Apple – natürlich!
  • Häufiger sieht man die Wortmarke, ein bildartig gestalteter Schriftzug. Der Text ist meistens ein Name, manchmal zusätzlich eine Dachmarke oder ein Slogan.
  • Eine Wortbildmarke verbindet Schrift und Grafik. Bisweilen wird sie überladen, wenn mehrere Einzelelemente mehrere Botschaften zugleich transportieren sollen. (Das ist eine Spezialität von Behörden und Verbänden.)

Gerade detailreiche, raumgreifende Wortbildmarken sind eher Solitäre. Man kann in einem Layout nicht 5 oder gar 10 davon unter- oder nebeneinander stellen – vor allem dann nicht, wenn sie alle unterschiedliche Schriften, Farben, Formen und Stile verwenden.

Weil Gebrauchsgrafiken vielen Zwecken dienen müssen, werden oft Varianten hergestellt. Grob oder fein, stark vereinfacht oder minimalistisch, kleine Auflösung oder große. Für Web, für Print oder große Werbemittel. Messestände oder Plakate brauchen andere Formate, Details und Dateigrößen als eine fein gedruckter Broschüre oder die Smartphone-App oder der Insta-Kanal.

▶ Erkundigen Sie sich, ob es für das Web eine vereinfachte Variante des Logos gibt. Fragen Sie gezielt nach, ob Agentur oder Grafiker mehrere Varianten für unterschiedliche Zwecke bereitgestellt haben.

Beispiele für Wortbildmarken:
Ohne Text wären diese blau-orangenen Logos hilflos. Eine Abkürzung allein hälfe auch nicht. Hinter „BDB“ würde nur wenigen Eingeweihten das Bündnis Duale Berufsausbildung erkennen. Die schlanke Variante links ist für die meisten Web-Zwecke okay. Dort fehlt freilich der Niedersachsen-Bezug. Die beiden Pfeile haben eine ganz andere Gestalt als in der großen Variante (Mitte). Diese enthält 74 Zeichen und 7 Wörter – sehr viel für ein Logo. Die feinere Grafik und Text sind nur vollständig erkennbar, wenn die Grafik auf einer Webseite viel Platz bekommt. Es gibt viele Bauteile: eine Niedersachsenkarte in 2 Farben, ein Kreis aus 2 Pfeilen mit 2 Farben, ein großer Schriftzug in 2 Farben sowie eine Unterzeile in anderer Schriftgröße. Das sind sehr viele optische Reize auf einmal, die der Betrachter verarbeiten muss. – Rechts ist das Mutter-Logo zu sehen.

Die meisten Landesprojekte und Initiativen, die im BiP auftauchen, sind nicht so bekannt, dass eine reine Bildmarke ausreicht. Sie benötigen Text. Wenn sie keine gängige Abkürzung benutzen können, sind das relativ viele Buchstaben. Sie haben aufgrund der Wörterlänge viele Details und brauchen viel Platz.

Im Web kann das ein Problem sein. Denn wenn ein Logo zum winzigen Farbklecks wird, ist es im Grunde wirkungslos. Darum gibt es für Logos oft Mindestgrößen, die auch Bildungsportal-Seiten einhalten sollten.

Projektkommunikation: Laien am Werk

Auf Arbeitsebene werden Projekte oft von Fachleuten betreut, die in ihrem Thema versiert sind, aber in der Projektkommunikation ohne die Expertise von Pressestellen oder Stäben für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing auskommen müssen.

▶ Eine extern beauftragte Agentur mag den Fachleuten Grafik-Dateien für diverse Zwecke geliefert haben. Vielleicht gibt es sogar einen ausführlichen Styleguide. Doch im Referat, Dezernat oder Fachbereich weiß man manchmal nicht so genau, welchem Zweck diese Dinge dienen – das ist nicht ihre Schuld.

Helfen Sie den Kolleginenn und Kollegen, indem sie genau beschreiben, was Sie benötigen. Manchmal ist es am besten, um Direktkontakt zur betreuenden Agentur zu bitten.


2. Nehmen Sie das offizielle, aktuelle Logo
– das richtige, nicht das falsche

Gehen Sie auf Nummer sicher. Finden Sie einen wirklich informierten Ansprechpartner, der verbindlich Auskunft geben kann, wie die korrekte, aktuell gültige Grafik aussieht. Das ist nicht banal.

▶ Mit Wirrwarr und falschen Varianten ist stets zu rechnen. Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen eine Kontaktperson empfiehlt, einfach ein Logo von einer Website XYZ zu ziehen. Besonders, wenn es eine niedrige Auflösung hat, merkwürdig formatiert ist oder altbacken aussieht.

▶ Fragen Sie im Zweifelsfall explizit nach, woher die Grafiken stammen, wer die Grafikoriginale herausgibt, wer für Corporate Design/Identity (CD/CI) zuständig ist und Ihnen etwas zu Nutzungsregeln und Rechtsfragen sagen kann.

Bei Wirtschaftsunternehmen sorgen pingelige Marketingleute und Juristen für die exakte Bereitstellung und Erscheinungsweise ihrer wertvollen Markengrafik. Und bei uns?

Ganz streng sind Deutschlands öffentliche Hände meist nur mit Heraldik und Hoheitssymbol, bei Wappen, Flaggen und Siegeln. Weit entspannter sind Behörden bei Förderprojekten und Programm-Initiativen. Ämter-Kommunikation ist hemdsärmelig geworden. Jedes Jahr entstehen Unmengen visueller Signets für Verwaltungen von Kiel bis Garmisch. Auch unsere Landesregierung ist eine Logo-Fabrik. Die Produktion übersteigt allerdings das Steuerungsvermögen. Es ist unmöglich, alle Gebrauchsgrafiken einem strikten Markenschutz-Regime à la Coca-Cola zu unterwerfen.

Für das typische Vorhaben wird ein Geldtopf gefüllt, damit eine Agentur Logo, PowerPoint-Folien, Briefköpfe und Internetseiten entwickelt. Eine Grafikdesignerin gibt sich Mühe. Sie übergibt ihr adrettes Kind dem Auftraggeber und gibt kluge Regeln mit auf den Weg, vor welchen bösen Wegen und Mächten ihr Logo zu schützen ist. Die Mutter hat Grund zur Sorge: Das Schicksal eines öffentlich bezahlten Logos kann furchtbar sein. Kaum ist es in der Welt, wird es geschunden, gebogen und gezogen. Mutters Regeln werden vergessen oder dreist missachtet. Und: Je länger ein Logo lebt, desto mehr Bastarde und Mutanten entstehen.

Region des Lernens – welches Logo ist korrekt? Fundstücke aus dem Netz, im Uhrzeigersinn: von BBS Cuxhaven, BBS Bad Harzburg, RdL Verden, RdL Oldenburg, RdL Heidekreis, BBS Bersenbrück (ON = Osnabrücker Nordkreis)

Ein bunter Logosalat:
Die „Regionen des Lernens“ (RdL) begannen 2001 als dreijähriges Modellprojekt des Landes für Berufsbildende Schulen und ihre Partner. Es gab 10 Modellregionen in 4 Regierungsbezirken. Letztere wurden abgeschafft, das Projekt aber wuchs. 2006/7 entstanden 46 Leitstellen regionaler Qualifizierungsnetzwerke. Die gute Sache bekamm immer wieder eine neue Gestalt, wie eine Google-Bildersuche zeigt.

Bilanz eines Vierteljahrhunderts RdL im Web: Man ging lässig mit der Grafik um. Mal vergaß man, das alte Logo durchs neue zu ersetzen. Mal schnitt, quetschte oder färbte der fantasievolle Förderempfänger das Landes-Logo nach Lokalgusto. Mal wurde es ganz durch etwas selbst Erfundenes ersetzt. Und weil das Internet nichts vergisst, schwimmen alte und neue, korrekte und erfundene RdL-Logos gleichzeitig online herum. Auf MK-Seiten und Bildungsportal finden sich heute auf Anhieb auch keine verbindlichen Grafik-Downloads und Nutzungsregeln.


3. Zu lang, zu breit, zu hoch:
Wenn die Form nicht passen will

Das Runde muss ins Eckige. Das Langeck ins Quadrat. Das Hochkantbild in die Quere. Das Panorama in eine Kachel. Wie soll das gehen?

Je kleiner Ihr Typo3-Platzhalter ist, desto klarer festgelegt sind seine Funktion und seine Form. Vielfach sind Logo und Behälter schlicht nicht kompatibel. Sie müssten entweder den Behälter oder den Inhalt ändern. Doch dafür gibt es enge Grenzen.

Die Behälter im Typo3-Redaktionssystem zu ändern, ist Redaktionsmitgliedern technisch unmöglich. Sie können sich freilich für andere Seitengestaltung mit anderen Elementen entscheiden. Welche Gestaltung auf welcher Sorte Seite möglich ist, das finden Sie im Redaktionshandbuch.

Was dürfen Sie mit der Logo-Grafik tun? Die allgemeinen Prinzipien ergeben sich einerseits aus den Absichten des Grafikdesigns und andererseits aus dem Recht (dazu mehr unten).

▶ Sie dürfen ein Logo nicht quetschen und nicht beschneiden. Sie dürfen nichts wegnehmen und nichts hinzufügen.

▶ Sie dürfen ein Logo nicht beliebig verkleinern. Damit es erkennbar bleibt, darf eine Mindestgröße nicht unterschritten werden. Denken Sie beim Seitenbau an die viel kleinere mobile Darstellung: Gut 40% der Bildungsportal-Nutzer haben ein Smartphone in der Hand, wenn sie unsere Seiten aufrufen. Wenn das Logo dort nicht erkennbar ist, verzichten Sie darauf.

▶ Sie dürfen Logos auch nicht beliebig stapeln oder einzwängen. Ein Logo braucht Luft zum Atmen, sonst wirkt es nicht. Sie müssen einen Mindestabstand zu anderen Gestaltungselementen einhalten, im Grafikerjargon „Schutzraum“. (Jedenfalls wird die Agentur darauf pochen, wenn man sie denn fragt.)

In der Praxis allerdings gilt außer Prinzipien auch das Augenmaß. Je nach Toleranz des Rechteinhabers und dem Verwendungskontext dürfen Sie einer Grafik zu Leibe rücken.

Kompromisse sind oft nötig. Die Logo-Inhaber mögen ein Auge zudrücken, solange man den Logos und ihren Absichten gegenüber respektvoll ist und den Originalgrafiken keine Gewalt antut. Redaktionell gerechtfertigt ist zum Beispiel der Beschnitt bei einem Vorschaubild, auch Thumbnail genannt und mit einem Teaser-Text verwendet: Vor dem Klick ist ein Ausschnitt zu sehen, das Vollbild erst nach dem Klick. Erst recht greift der Kompromisszwang bei extremen Kleinformaten in Navigationsgrafiken und Social Media. Wenn für diese Spezialzwecke keine Sondergrafik vorliegt, muss man das bereitgestellte Logo nutzen, so gut es geht.


4. Copyright und Markenschutz:
Prüfen, was Recht ist

Wie Sie ein Logo platzieren dürfen und ob Sie es verändern dürfen, ist auch eine rechtliche Frage. Aber hier gibt es keine Pauschalantwort. In vielen Fällen dürfen Sie mit einem Logo mehr anstellen, als Sie denken.

Die Schwelle der Schöpfungshöhe

▶ Die meisten Logos, mit denen die BiP-Redaktion umgeht, sind Gebrauchsgrafiken, die öffentliche Einrichtungen, Verbände und Initiativen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit in Umlauf bringen. Sie sind explizit dafür gedacht, in aller Breite verwendet zu werden, solange es zu diesem Zweck beiträgt.

Manchmal gibt es explizite Nutzungsregeln auf Download-Seiten mit verschiedenen Grafikformaten. Aber der Bereitsteller kann nicht erwarten, dass die Nutzer komplizierte Handbücher lesen und einhalten. Meist wird pragmatisch auf ein Reglement verzichtet. Eine redaktionell-informative, nichtkommerzielle Nutzung sollte unproblematisch sein, selbst wenn sie aus grafischer Sicht nicht optimal ist.

▶ Logos sind nur in Maßen durch das Urheberrecht geschützt. Urheberrechtsschutz heißt, Sie dürfen ein Logo – außerhalb des Zitatrechts – nur so nutzen, wenn ein Urheber oder Nutzungsrechtinhaber es erlaubt und so, wie er es vorgibt. Selbst wenn er es selbst als gemeinfrei erklärt, kann er dafür Regeln aufstellen. Zum Beispiel unter dem Reglement des Creative Commons (CC), dass der Name des Urhebers genannt werden muss oder dass das Logo nicht bearbeitet werden oder nur nichtkommerziell platziert werden darf. Mehr über die Lizenztypen bei CC Deutschland.

▶ Das Urheberrecht ist stumpf, wenn eine Gebrauchsgrafik keine überdurchschnittliche geistige Schöpfungshöhe erreicht. Ein sehr einfaches Logo, bisschen Schrift hier, bunte Ornamente dort, kommt nämlich nicht über die Schwelle, die vor Gericht entscheidend wäre. Vielen Logos fehlt es an künstlerischer Originalität. Sie sind zu alltäglich, zu normal, zu austauschbar, um den Schutz zu beanspruchen. Sie gelten als gemeinfrei bis zum Beweis des Gegenteils. Dummerweise gibt es hier keine festen Maßstäbe. Ein Gericht müsste den Einzelfall wägen, wenn ein Urheber Schutzanspruch erhebt.

▶ Bei kommerziellen Logos – zum Beispiel bei Softwarehäusern oder Verlagen – verhält es sich anders. Nicht das Copyright vespricht Ärger , sondern das Marken- und Designrecht. Unternehmen lassen ihre Logos oft genau deshalb bei den Patentämtern eintragen, weil der Urheberrechtsschutz geringfügig ist. Damit werden ihre Schutzrecht groß und hart.

Bei gewerblichen Marken achten Sie also auf die eingeräumten Nutzungsrechte. Sie sind möglicherweise für die BiP-Redaktion relativ großzügig. Das hängt vom Zweck ab.

▶ Beispiel Social Media: Plattformbetreiber wie Insta, Facebook, YouTube & Co. haben ein großes Interesse daran, dass ihre Logos allgegenwärtig sind und breit genutzt werden. Sie stellen ihren Kunden diverse Logos zur Verfügung, damit diese auf ihre Profile und Kanäle hinweisen können. Die Verwendung für nichtkommerzielle Informationszwecke ist unproblematisch.

Zitatrecht spielt bei Logos nur selten eine Rolle

Sie können ein Logo zitieren. Aber nicht jede Abbildung eines Logos ist rechtlich ein Zitat. Die übliche Verwendungsweise von Logos im Bildungsportal ist die simple Bebilderung und funktionale Navigationshilfe.

Die übliche Nutzung hat also mit einem Zitat im Sinne der Zitatfreiheit des §51 UrhG nichts zu tun. Diese Zitatfreiheit gibt Ihnen das Recht, eine geistige Schöpfung anderer zu veröffentlichen, wenn Sie mehrere Schranken überwinden:

▶ Der Zitatzweck ist nicht beliebig. Die blanke Absicht, etwas hübsch zu bebildern, genügt nicht. Man muss auf das Zitat inhaltlich eingehen, es erörtern, sich damit auseinandersetzen – im Sinne von Rezension, Kritik, Meinungsbildung, Wissenschaft oder Kunst. Sie müssten also das Logo selbst zum Thema machen, und zwar hinreichend ausführlich.

▶ Ihr eigener Beitrag, der den fremden Inhalt zitiert, muss ein eigenständiges Werk mit geistiger Schöpfungshöhe sein. Das Zitat darf Ihr eigenes Werk nicht ersetzen, es soll es nur unterstützen. Das Logo darf also nicht für sich selbst stehen oder im Mittelpunkt stehen. Wenn Ihr eigenes Werk nur aus einem Satz Teaser-Text besteht, reicht das nicht.

▶ Der Zitatumfang muss angemessen sein. Sie dürfen nur Ausschnitte verwenden, keine Komplettwerke. Bei einem Logo ist das schwierig.

▶ Die Quellenangabe muss so präzise sein, dass die Quelle auffindbar ist (Urheber, Titel, Medium, Fundstelle mit URL).

Mehr zum Thema

  • Schöpfungshöhe: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Logos. Rechtsanwalt Felix Barth, IT-Recht Kanzlei München (2019, 26. Sept.)
  • Creative Commons Germany: Was ist CC? (Abruf am 10.9.2025)
  • Layoutgeflüster: Oben ohne: Themenportale legen einheitlich Icons ab. Redaktionsbrief (2025, 1. Juli)
Bildredaktion, Grafik, Karte (Kachel), Logo, Markenrecht, Teaser, Thumbnail, Vorschaubild

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Dr. Marco Althaus

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