Deepfakes im Bildungsportal? Na gut.

Neue Pflicht-Kennzeichnung für KI-Bilder | Wie Sie den „Rechteinhaber“ angeben

▶ Alle fotorealistischen KI-Bilder sind Deepfakes – sagt der Gesetzgeber. Solche Bilder müssen wir nach der KI-Verordnung (KI-VO) klar für die Öffentlichkeit kennzeichnen.
▶ Diese neue EU-Pflicht setzen wir beim Upload von Bildern um. Die Datei-Eingabemaske hat ein neues Pflichtfeld.

▶ Wer ist der Rechteinhaber? KI-generierte Bilder sind meist gemeinfrei. Denn Prompting allein ist keine Urheberleistung.
▶ Aber: Intensive Arbeit mit der KI kann dazu führen, dass Urheberrechtsschutz entsteht. Wir erklären, wie.

An diesem drolligen Foto jauchzender Kindergarten-Kinder stimmte irgendetwas nicht. Vielleicht, dass sie alle den Mund exakt gleich weit öffnen. Oder dass alle exakt in dieselbe Richtung sehen?

Es ist vielleicht einfach zu perfekt. Das Bild auf der Seite „Richtlinie Sprach-Kitas“ war rätselhaft.

Gelöst wurde das Rätsel durch einen Klick auf die Schaltfläche „Bildrechte“ in der Fußzeile. Der von der Redaktion hinterlegte Link führte zur Datenbank von Adobe Stock. Datei Nr. 619049187 ist gar kein echtes Foto.

Die Quelle des Originalbilds: Datenbank Adobe Stock

„Generiert mit KI“, wurde im Katalog eindeutig eingetragen. Es steht übrigens noch darunter: „Die redaktionelle Nutzung darf nicht irreführend oder täuschend sein.“

Bei uns im BiP fehlte die Angabe. Als unsere Seite 2023 angelegt wurde, war das entweder übersehen oder nicht verstanden worden.

Bisher gab es in der Upload-Maske und im Datensatz zu einem Bild auch kein Pflichtfeld für eine solche Angabe einer KI-Herkunft.

Zudem gilt erst seit 2024 die Arbeitsanweisung, dass alle KI-Bilder durch die Chefredaktion genehmigt werden müssen.

Täuschend echt. Doch das Tool Gemini ist nicht fachfest. Details verraten das KI-Deepfake in einer BiP-Seite zur Erinnerungskultur: Die Landkarte mischt englische Bezeichnungen („Map of Colonial Africa“, „Egypt“) mit deutschen („Französisch-Westafrika“). Es gibt ein „Ethiopia“, das auf einer solchen Kolonien-Karte wohl eher Abessinien heißen würde, ein „Angola“, das aber erst seit 1975 existiert, neben „Deutsch-Ostafrika“, das 1918 verschwand…
KI-Illustrationen für Bildkarten und der Nachweis in den Bildrechten auf einer BiP-Unterseite zur Kolonialhistorie

Neues Feld in der Eingabemaske

Immer mehr KI-generierte Bilder sind im Umlauf. Das Tempo nimmt zu, je besser und komfortabler Bildgeneratoren (Dall-E, Nano Banana, Midjourney, Flux u. a.) werden.

Fachkenntnisse braucht heute niemand mehr, um im Handumdrehen ein fotorealistisches Bild zu kreieren.

Immer öfter schlagen unsere eigenen Redaktionsmitglieder KI-Bilder als Fotoersatz vor.

Umso wichtiger wird klare Kennzeichnung. Es geht hier nicht um echte Fotos, die mit KI-Hilfe behutsam nachbearbeitet wurden. Es geht um vollständig mit KI-Werkzeugen erstellte Motive. Egal, ob sie aus einer fremden Bilddatenbank stammen (wie das Adobe-Bild oben) oder in der BiP-Redaktion geschaffen wurden.

In der Eingabemaske muss jetzt beim Upload eines neuen Bildes eine Frage beantwortet werden: Wurde es mit KI erstellt? „Bitte auswählen: Ja / Nein“, wird verlangt. Eine Auswahl muss aktiv getroffen werden, sonst lässt sich die Datei nicht abspeichern.

Die Bildeingabemaske verlangt eine aktive Auswahl von Ja oder Nein

Wählen Sie „Nein“ aus, ändert sich am Quellennachweis in den sichtbaren „Bildrechten“ gar nichts. Ein „Ja“ führt hingegen dazu, dass das Bild gekennzeichnet wird: „Mit KI erstellt“.

Nutzer haben ein Recht darauf zu wissen, ob ein Bild ein echtes Foto ist oder nicht. Um die Integrität von Informationen und Vertrauen in unsere Glaubwürdigkeit zu wahren, sollen diese Angaben

  • Transparenz schaffen,
  • Täuschungen vermeiden und
  • rechtliche Vorgaben einhalten.

Im Dezember-Redaktionsbrief lasen Sie in der Rubrik Rechtsgut: „KI-Bilder und KI-Texte: Europa verordnet Wahrheitspflicht ab 2026“. Wir berichteten, dass ab 2026 neue gesetzliche Kennzeichnungs-Regeln für unsere Inhalte gelten, die mit KI-Werkzeugen erstellt wurden.

Ab August 2026 tritt die nächste Stufe der oft „AI Act“ genannten Europäischen KI-Verordnung in Kraft. Die KI-VO führt dazu, dass jedes fotorealistisch gestaltete Bild gekennzeichnet werden muss. Denn alles, was natürlich aussieht (nicht wie ein Comic, Malerei o. ä.), kann als Deepfake gedeutet werden.

Oft wird das Wort Deepfake als synonym mit bösartigen Fälschungen verstanden. Doch das entspricht nicht der amtlichen Definition. Diese ist weiter gefasst.

Amtlich definiert wird der Deepfake in Artikel 3 Nr. 60 und taucht im Transparenz-Artikel 50 wieder auf:

„Nutzer eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder anderen Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrhaftig erscheinen würden (,Deepfake’), müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.“

Art. 50 (4) Europäische KI-Verordnung (EU) 2024/1689

Ein Fotograf schoss das Bild, ohne zu knipsen

Als Urheber der Kindergarten-Kinder bei Adobe Stock war „www.freund-foto.de“ angegeben. Zu diesem Profilnamen gehört ein üppiges Portfolio an KI-Bildern. Diese Webadresse ist real. Sie gehört einem Pärchen in Fürth (bei Nürnberg), Birgit und Nick Freund. Berufsfotografen, die seit 1997 ein Studio mit Schwerpunkt Porträts betreiben.

Es ist ungewöhnlich, dass Berufsfotografen in großer Zahl KI-Bilder anbieten. Also haben wir nachgefragt, ob es mit den Angaben seine Richtigkeit hat.

„Ja, ich bin der Fotograf und Urheber“, sagt Nick Freund. Der Franke freut sich, dass man ihn fragt, um den Sachverhalt aufzuklären. Nein, keiner habe bei Adobe Stock mit seinem Namen und der Webadresse Schindluder getrieben. „Seit einiger Zeit lade ich auch KI-generierte Bilder hoch – allerdings nicht unbearbeitet. Der Großteil dieser Bilder wird von mir vor dem Hochladen noch einmal deutlich überarbeitet und nachbearbeitet.“

Aber hat der freundliche Herr Freund überhaupt das Recht, sich „Urheber“ zu nennen? Nein, würden die die meisten deutschen Juristen spontan sagen. Auch wenn er seine KI-Bilder „deutlich überarbeitet und nachbearbeitet“ – was Profifotografen auch bei authentischen Aufnahmen häufig ohnehin tun.

Das reicht nicht aus. Sehr kritische Juristen warnen sogar vor üblen Folgen. Wer bei einem KI-Bild den eigenen Namen als Urheber angibt, begeht Unrecht. Man gaukelt nämlich vor, Copyright-Inhaber zu sein, ohne dass es ein solches Recht gibt. Für den Münchner IT-Rechtsblogger und Anwalt Phil Salewski ist das Vorgaukeln einer Rechtsinhaberschaft eine „wettbewerbswidrige und damit abmahnbare Irreführung“. Vorsicht ist also geboten…


Sie geben sich viel Mühe bei Ihrem KI-Bild? Dann entsteht vielleicht neues Copyright – Ihr eigenes

Eine Bildungsportal-Redakteurin, nennen wir sie Anja, nutzt gerne KI-Bilder, statt in Fotodatenbanken lange nach passenden Motiven zu wühlen. Sie nimmt sich Zeit. Bald sitzt Anja eine halbe Stunde an ihrem Bild, verfeinert ihre Text-Prompts, füttert das KI-Tool sogar mit Skizzen und Vorlagen.

Nach und nach formt sie ein Bild, das exakt ihrer Idee entspricht. Es sieht ganz anders aus als der erste KI-Entwurf, der im Grunde ein Spiel mit dem Zufall war.

Im Bild steckt nun viel menschlicher Geist und Fleiß. Aber gehört das Ergebnis rechtlich nun ihr? Kann unsere Redakteurin ihr KI-Bild im Bildungsportal veröffentlichen und sich selbst als Urheberin eintragen?

War’s Anja, oder war’s der Algorithmus?

Im deutschen Urheberrecht ist ein „Werk“ nur geschützt, wenn es eine „persönliche geistige Schöpfung“ ist. So steht es in § 2(2) UrhG.

Geistig schöpfen kann nur eine Person, also kann nur ein Mensch Urheber sein. In Deutschland jedenfalls (im Ausland darf auch eine Firma oder Institution Urheber sein.) Für das deutsche Recht ist eine KI keine Person und kein Schöpfer, sondern ein Werkzeug.

  • Einem KI-erzeugten Bild fehlt jeder Schutz. Dem Prinzip nach. Findet man ein KI-Bild, darf man es beliebig kopieren und verändern. Man muss niemanden um Erlaubnis fragen und niemanden bezahlen.
  • Ein KI-Bild ist gemeinfrei. Dem Prinzip nach.
  • Trotz Anjas Schöpferfleiß ist das Bild rechtlich nicht ihre Schöpfung. Darum hat sie keine Rechte als Urheberin. Dem Prinzip nach.

Anja hat den Anstoß gegeben, sie hat die Maschine instruiert und gelenkt. Aber wer hat die Pixel platziert, Szene und Formen komponiert, Farben gemischt, über Lichtführung und Details entschieden? Der Algorithmus, nicht Anja.

Die Redakteurin hatte nie volle Kontrolle über das Ergebnis. Der Entstehungsprozess war für sie weitgehende eine Black Box und ein Zufallsgenerator. So kann kein Werk mit Urheberrechtsschutz entstehen. Das ist die herrschende Juristenmeinung.

Diese Rechtsauffassung ist bislang (!) ziemlich festgezurrt. Lange, bevor wir bei KI-Tools Bilder bestellten, bestellten kreative Leute Bilder bei Menschen. Jeder Auftragsmaler und Auftragsfotograf kennt Auftraggeber, die exakte Vorstellungen vom Ergebnis haben und in die Gestaltung stark eingreifen. Trotzdem wird der Auftraggeber des Auftragsmalers nie zum Urheber. Der Urheber ist der, der den Pinsel führt.

Schöpferprinzip und Schöpfungshöhe

In der Medienrecht-Literatur stößt man bei der Diskussion des Schöpferprinzips nach §7 UrhG schnell auf das Kriterium: Ein Urheber beherrscht den Entstehungsprozess unmittelbar. Darum wurde vor Gericht oft und gern gestritten, bevor die KI kam.

Heute ist es bei KI-Bildern der Knackpunkt. Daran hängt die Urheberfähigkeit. Vor Gericht ist die kreative, originelle, individuelle Schöpfungshöhe (Gestaltungshöhe) die Zugangsschwelle zum Copyright.

Damit Anja Schutz als Urheberin beanspruchen kann und das KI-Bild nicht mehr gemeinfrei ist, müsste sie volle Kontrolle ausüben. Also den Spielraum der KI so eng ziehen, dass die KI fast nichts mehr autonom gestaltet, sondern zum rein ausführenden Werkzeug degradiert wird.

Natürlich könnte Anja – genau wie der Fotograf Nick Freund – einfach behaupten: Ich bin die Urheberin, weil ich bei der KI-Erzeugung volle Kontrolle hatte. Sie müsste aber damit rechnen, dass ein User ihr veröffentlichtes Bild ungefragt verwendet und auf Anjas Ansprüche pfeift: „Quatsch, ein KI-Bild ist automatisch gemeinfrei.“

Die Beweislast vor Gericht

Nehmen wir an, das käme vor Gericht. Nicht der Dieb und Plagiator, sondern Anja müsste beweisen, dass sie selbst das KI-Bild gestaltet hat, nicht der Algorithmus. Aber wie?

Das kann man durchspielen. Logisch ist: Je mehr gestalterische Eingriffe Anja vornimmt, desto mehr wird das KI-Bild ihrs. Sie müsste…

  • darlegen, dass sie das Bild vorausgeplant hat, bevor sie die KI angeknipst hat.
  • Vorbereitungsskizzen oder Referenzfotos vorlegen, mit denen sie die KI gespeist hat.
  • zeigen, wie sie jede Szene komponiert, Teilbereiche, Texturen, Lichtstimmungen vorgegeben oder nachträglich bearbeitet hat.
  • belegen, wie oft und wie präzise das geschah. Nicht nur mit Text-Prompts, sondern auch händisch im Grafikprogramm.

Wenn die KI eigentlich nur Anjas Feinzeichnung ausmalt, ist Anja die geistige Schöpferin, und die KI nur ein technischer Gehilfe. Doch die Beweislast für Anja wäre viel schwerer als bei einem Nicht-KI-Bild.

Das zeigen die ersten Gerichtsprozesse. Im Februar 2026 urteilte das Amtsgericht München in einem Streit um KI-erzeugte Logos. Es war ein echter Testfall. Dabei kam heraus:

  • Menschlicher schöpferischer Einfluss müsse den Software-gesteuerten Prozess und das Ergebnis hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Nur dann könne ein Bild ein „Werk“ mit Urheberrechtsschutz sein.
  • Sind die Prompts allgemein und ergebnisoffen formuliert, werten die Richter sie als Auftragsbeschreibung statt als kreative Leistung. Selbst wenn die vielen Prompts mehrere Seiten füllen.
  • Simplen Fleiß, Zeit- und Geldaufwand für das Bilderbasteln mit der KI wollten die Richter auf keinen Fall berücksichtigen.

Immerhin: Die Richter beugten sich tatsächlich über die Stapel der dokumentierten Prompts. Der kreative Prozess lag in vielen Einzelschritten offen. Nur so lässt sich ein Beweis erbringen. Damit wird allerdings jeder Schritt auch angreifbar. In München fiel der menschliche Prompt-Schöpfer schließlich durch: Sein Anteil am Bild war den Richtern nicht gut genug.

Fazit für die Redaktionspraxis

Gesetzgebung und Rechtsprechung werden sich mit wachsendem KI-Gebrauch entwickeln müssen. Heute ist noch vieles neu und wacklig. Niemand weiß genau, wohin die Reise geht.

Der Normalfall

Im Normalfall ist ein KI-Bild gemeinfrei. Das trifft auch auf die meisten Illustrationen zu, die BiP-Redaktionsmitglieder in den letzten Jahren mit KI-Tools erzeugt oder aus anderer Quelle beschafft haben. Gemeinfreiheit sieht man manchmal mit 🅮 gekennzeichnet. In unserer Eingabemaske beim Datei-Upload sollte bei Rechteinhaber: „Gemeinfrei“ und bei Lizenz: CC0 stehen.

Sie haben viel Zeit und Mühe in Ihr KI-Bild investiert? Damit ist es nicht automatisch geschützt oder schutzfähig. Man kann niemandem verbieten, es zu verwenden und zu verändern.

Das ist der Ausnahmefall

Wenn Sie mit hochspezifischen Prompts und viel „Handarbeit“ ein Original erschaffen, könnte die rechtlich geforderte Schöpfungshöhe entstehen. Wie skeptisch Richter im Streitfall sein könnte, zeigte oben das Münchner Urteil.

Doch sind Sie von ihrem kreativen Beitrag überzeugt, tragen Sie sich als Urheberin / Rechteinhaber an; dann wird es so in der Bildrechte-Anzeige im Footer ausgewiesen.

  • In diesem Fall geben Sie mit dem Datei-Upload dem Land Niedersachsen durch die Veröffentlichung ein (honorarfreies) Nutzungsrecht.
  • Was Dritte mit dem Bild anstellen dürfen, können Sie im Feld Lizenz nach Ihrer Präferenz einstellen (CC0, CC-BY, CC-BY-SA, CC-BY-NC oder „Andere“, womit Sie sich alle Rechte vorbehalten).
  • Im Falle einer Urheberrechtsverletzung wäre es dann allerdings allein an Ihnen, sich mit den Rechtsfolgen auseinanderzusetzen – und mit dem möglichen Kampf um die Anerkennung Ihrer Kunst.

Mehr zum Thema

Medien- und Rechts-Blogs zur Copyright-Frage von KI-Bildern

  • „KI-Bildgenerierung: Wem gehören die Bilder eigentlich?“ KI-Kompetenzzentrum Medien, Medien.Bayern (2. Juni 2025)
  • „Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ab 2. August 2026 betrifft unter Umständen auch Internetseitenbetreiber und E-Commerce-Anbieter“ Rolf Albrecht, Alro-Recht.de (19. Sept. 2025)
  • „Unterliegen KI-generierte Bilder dem Urheberrecht?“ Jan Frederik Strasmann, Urheberrecht.de (29. Oktober 2025)
  • „Urheberrecht von KI-generierten Bildern: Die Zukunft der Kreativität?“ Hannes Hörber, Blog Freelancemap.de (26. August 2024)
  • „Darf ich KI-generierte Bilder und Texte auf meiner Webseite nutzen?“ Frauke Frotscher, eRecht24 (25. April 2024)
  • „Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte nach aktueller und künftiger Rechtslage“ Phil Salewski, IT-Recht-Kanzlei.de (27. März 2024)
  • „Künstliche Intelligenz und das Urheberrecht“ Christian Geißler, RDP Rechtsanwälte, Anwalt.de (15. Juli 2024)

Rechtswissenschaftliche Literatur

  • AG München, Urteil vom 13. Februar 2026. „Zum urheberrechtlichen Schutz von anhand generativer künstlicher Intelligenz erstellten Erzeugnissen“, 142 C 9786/25 (Bayern.Recht)

Links zur Fachdatenbank Beck Online erfordern einen Zugang (z. B. über eine Landes- oder Universitätsbibliothek).

  • Albrecht, Rolf (2026). „Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte ab dem 2.August 2026 – Neue rechtliche Herausforderungen für Unternehmen als KI-Nutzer“. GWR – Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht 71ff. (Beck)
  • Brüderlin, Florian et al. (2026, 27. Feb.). „Input zum Output: Urheberrechtliche Einordnung von KI und ihren Erzeugnissen“. GRUR – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 128(5), 293–302 (Beck)
  • Drexl, Josef (2026). „KI-Nutzungen und Kreative: Umrisse eines gerechten Ausgleichs“ [Vortrag am Institut für Urheber- und Medienrecht am 14. Nov. 2025 in München]. ZUMZeitschrift für Urheber- und Medienrecht 3, 153ff. (Beck)
  • Heinze, Christian (2024). „Beweis menschlicher Urheberschaft, Urhebervermutung und Täuschung über Werkeigenschaften bei Erzeugnissen künstlicher Intelligenz – Dokumentationspflichten ante portas?“ [Vortrag] ZUMZeitschrift für Urheber- und Medienrech 184ff. (Beck)
  • Lauber-Rönsberg, Anne (2026, 1. Feb.). „KI-VO Art. 50 Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“. Schefzig, Jens ; Kilian, Robert (Hg.), Beck’scher Online-Kommentar (BeckOK) KI-Recht 5. Aufl. München: C. H. Beck (Beck)
  • Henke, Hannes (2023). „Beweislast für das menschliche Werkschaffen. Künstliche Intelligenz als Herausforderung im urheberrechtlichen Verletzungsprozess“ GRURGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 608ff. (Beck)
  • Maamar, Niklas (2023). „Urheberrechtliche Fragen beim Einsatz von generativen KI-Systemen“. ZUMZeitschrift für Urheber- und Medienrecht 67(7), 481ff. (Beck)
  • Peukert, Alexander (2025). „Mensch oder Maschine? Zum Nachweis urheberrechtlicher Schutzfähigkeit im Zeitalter künstlicher Intelligenz“. GRURGewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 109ff. (Beck)
  • Stößer, Fabian | Sach, Benjamin (2026). „Der Schöpfungsanteilsindex. Ein Werkzeug zur urheberrechtlichen Bewertung von KI-Erzeugnissen“ MMR – MultiMedia und Recht – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 109ff. (Beck)
  • Stollwerck (2026). „Urheberrecht und Künstliche Intelligenz (KI) (k)ein Mysterienspiel?“, in: Götting/Lauber-Rönsberg/Raue (Hg.), Beck’scher Online-Kommentar (BeckOK) Urheberrecht, 49. Aufl., Rn. 140, 141 (Beck)
  • Welk, Martin (2026). „Der Prompt Engineer unter Beweis. Urheberschaft und Schöpfungstiefe bei generativer KI“. KIR – Künstliche Intelligenz und Recht 46ff. (Beck)