LAYOUTGEFLÜSTER
Es zischt in der Gerüchteküche. Angeblich dürften Dateien oder Dokumente nicht mehr zum Download eingestellt werden. Das ist falsch: Natürlich bleiben Downloads ein wichtiger Service im Bildungsportal. Rechtsvorschriften allerdings sollen nicht in Dokumentformaten eingestellt, sondern verlinkt werden: Gesetze, Verordnungen, Erlasse, die schon auf VORIS oder MK-Seiten liegen.
Diese Vorgabe der Chefredaktion ist keineswegs neu, sondern hat einige Jahre auf dem Buckel. Sie steht im Redaktionsleitfaden im 5. Kapitel, im BiP „Redaktion intern“ (Login erforderlich) oder im Blog nachlesbar unter der Überschrift „Rechtliche Vorgaben“:
Die Links auf den Seiten zu rechtlichen Vorgaben wie beispielsweise Erlasse und Verordnungen müssen immer auf aktuelle Seiten führen. Für die Redaktion bedeutet dies, dass die Bereitstellung von gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich durch Verlinkung auf Seiten der Herausgeber oder zu niedersächsischen Datenbanken erfolgt (z. B. CuVo-DB, VORIS, …).

Ein Link zur Norm reicht aus
Redaktionsmitglieder lernen in ihren Layout-Schulungen:
▶ Formal und inhaltlich sind behördenübergreifende BiP-Redaktionsteams, auch wenn das MK beteiligt ist, für die Veröffentlichung von Rechtsvorschriften nicht originär zuständig.
▶ Eine Online-Veröffentlichung einer Rechtsvorschrift benötigt eine hohe Verbindlichkeit. Dazu gehört, dass die aktuelle, gültige Fassung publiziert wird, idealerweise nur an einer einzigen Stelle im Geschäftsbereich. Dies ist im Regelfall durch die höchste Behörde, das MK, gewährleistet. Nicht zuletzt dafür wird die Site mk.niedersachsen.de als selbstständige Regierungs-Instanz aufrechterhalten und nicht ins BiP integriert.
Die Arbeitsteilung unterstreicht den hoheitlichen Charakter der MK-Seiten, der beim Bildungsportal oft nicht so eindeutig ist. Wenn im BiP unmittelbarer Download z. B. einer PDF-Datei gewünscht ist, meist aus Service-Gründen, sollte dies per Direktabruf-Link zu einer MK-Seite passieren, die diese Datei bereitstellt. Für die User macht es keinen praktischen Unterschied, ob der Download aus dem BiP oder von der MK-Seite eingeleitet wird.
▶ Inhaltlich sollte das Bildungsportal Rechtsvorschriften inhaltlich erläutern, praktische Anwendungsfälle, Ansprechpartner sowie andere Service-Informationen ergänzen. Selbstverständlich gehört es zum Service, den Weg zur Norm zu weisen. Die Rechtsvorschrift selbst gehört im Regelfall auf die MK-Seiten, die vom zuständigen Referat betreut werden, oder auf die der einschlägigen Datenbanken, vorrangig das Niedersächsische Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS).
▶ Ein Link reicht. Eine „Kopie“ als PDF o. ä. im Bildungsportal ist weder nötig noch ratsam. Rechtsvorschriften sollen daher nicht als PDF-Datei von VORIS heruntergeladen und im Anschluss wieder auf BiP-Seiten publiziert werden. Denn hier besteht die praktische Gefahr des Veraltens und der Verwirrung, denn eine dynamische Aktualisierung könnte ja nur händisch erfolgen.
▶ Um das zu vermeiden, ist die autorisierte MK-Fassung oder der aktuelle, dynamisierte VORIS-Link (o. ä.) im BiP zu verwenden.
VORIS bietet stets zwei Optionen: Entweder den Link zur auch in Zukunft aktuellen Fassung oder zur just sichtbaren Fassung des Dokuments. Option1 ist sicher, Option 2 wird nicht empfohlen, weil der Link bei Überarbeitung der Vorschrift veralten kann und dann öffentlich gesperrt ist. Nur Landesbedienstete mit VORIS-Login haben Zugriff auf außer Kraft gesetzte Vorversionen einer Norm.
