Was die Redaktion jetzt zu ändern hat und was nicht – Beispiele und Praxishilfen
RECHTSGUT

▶ Der KI-Chatbot telli heißt ab 20. Mai AIS.chat. Danach dürfen wir den alten Namen nur in sehr engen Grenzen verwenden – sonst droht Ärger mit dem Markenrecht.
▶ Viele Arten von Inhalt müssen geprüft und geändert werden. Das Medieninstitut FWU hat für diese Woche ein Design-Paket für die Neugestaltung angekündigt.
▶ Korrektur-Forderungen des FWU sind sehr pauschal. Die Redaktion hat aber Freiräume.
Das Medieninstitut der Länder FWU erklärt telli für tabu. Der Sprachassistent für Schulen heißt fortan AIS.chat. Im Februar hatte Niedersachsen als 9. Bundesland den KI-Chatbot eingeführt. Doch eine Berliner Firma, telli technologies GmbH, besitzt ältere Markenrechte. Sie erlaubt die Weiternutzung ab 20. Mai nicht mehr. Die Umbenennung muss also sehr zügig erfolgen.
Entscheidend ist für das FWU: Wir sollen telli „nicht mehr markenmäßig verwendet werden, also in keiner Form, die den Eindruck erwecken könnte, dass der Chatbot weiterhin unter dieser Marke betrieben wird oder eine Verbindung zum Markeninhaber besteht.“
🚨 HINTERGRUND ZUM THEMA | Rückzug nach KI-Kollision: Warum der Schul-Bot seinen Namen an drei Berliner Jungunternehmer verliert
1. Das Wichtigste
⬤ Als Produktname verboten: Ab dem 20. Mai darf man den Chatbot nicht mehr als telli bezeichnen. telli ist als Wort, Logo und Link zu entfernen. Es gibt Ausnahmen, z. B. rein beschreibender Art oder um den Namenswechsel zu erläutern – Details unten.
⬤ URL: Die Domains telli.schule und chat.telli.schule sind ab 20. Mai tot. Alle Links müssen auf die neuen Seiten ais-chat.schule (Website) und app.ais-chat.schule (Chat) verweisen. Das AIS steht für Adaptives Intelligentes System – eine Lernumgebung, an die der Bot andockt.
⬤ Betroffene Inhalte: Prüfen Sie Webseiten, PDF, PowerPoints, andere Office-Dokumente, Anleitungen, Dokumentationen, Videos, Audio-Dateien, digitale Benutzeroberflächen, Medien, NLC-Veranstaltungstitel, Moodle-Kurse, Social Media.
⬤ Metadaten nicht vergessen: Ersetzen Sie telli in den Kurztexten für Suchmaschinen (SEO-Titel, Beschreibungen) sowie Schlagworte (Meta-Tags, Keywords).
⬤ Neues Logo und Styleguide: Das FWU stellt neue Gebrauchsgrafiken und Layoutratgeber bereit. (Auf Anfrage bei Chefredaktion.)
⬤ Dokumentieren Sie Ihre Löschungen und Korrekturen, sodass Sie Ihr Vorgehen nachweisen können (Screenshots vorher/nachher, Datum/Uhrzeit). Dies kann in einem Rechtsstreit relevant werden.

▶ Der Druck wächst, weil der Bot täglich bekannter wird.
Wer bei Google telli eintippt, sieht seitenweise Suchergebnisse zum Schul-Chatbot. Der Markeninhaber telli technologies setzt sich mit seinen Seiten dagegen kaum durch.
Allein am Montag, 4. Mai, verbreitete sich ein eigentlich rein regionaler Routinebericht des dpa-Landesdienstes Hessen über die telli-Schulnutzung bundesweit – bei Tagesschau, Deutschlandfunk, Süddeutsche, Zeit, Stern, n-tv.de und vielen Regionalmedien. Es lief auch übers Radio. Vom Namenswechsel war dabei noch nirgendwo die Rede.
▶ Das FWU informierte Ende April zuerst die Behörden. Es gab erst am 7. Mai 2026 eine Pressemitteilung zum Namenswechsel heraus.
2. Was, bitte, ist „markenmäßig“?
Was das FWU ansagt, ist ein Eiertanz. Man darf über die Marke informieren. Jedoch „nicht markenmäßig“. Und nie so, dass das Publikum nach dem 19. Mai denken könnte, telli habe irgendetwas mit dem Kultus zu tun. Es scheint, als dürfe man über telli in der Schule nur noch reden wie ein Historiker. Das FWU gibt wörtlich vor:
„Erlaubt bleibt nur eine rein beschreibende, rückblickende Nutzung, wenn sie:
- notwendig ist (z.B. zur Erläuterung der Umstellung)
- nicht markenmäßig erfolgt
- keinen Eindruck wirtschaftlicher Verbindung erzeugt.“
Das sind keine scharfen Trennlinien. Vor allem nicht für in Markenkommunikation und Markenrecht unkundige Laien. Die FWU-Ansage berücksichtigt auch nicht ausreichend den Zweck der Darstellung und das Medium.
Der Begriff „markenmäßige Verwendung“ beschäftigt viele Marketing-Profis und -Professoren, Wirtschaftsanwälte und Gerichte. (Bei „Mehr zum Thema“ finden Sie ganz unten Rechts-Blogs und Videos, die das erörtern.)
Der Konsens der Markenexperten: Es geht immer um wirtschaftliches Handeln auf dem Markt. §14 Markengesetz gewährt einem Markeninhaber exklusive Rechte und Schutz vor Benutzung seiner Worte und Zeichen – aber eben nur im „geschäftlichen Verkehr“.
Was hat das mit uns in der staatlichen Bildung zu tun?
▶ Klar: Wir sind nicht auf wirtschaftliche Vorteile aus. Unser Amtshandeln ist nichtkommerziell. Unsere Kommunikation ist nichtkommerziell. Das trifft auch aufs FWU zu. Dessen Schul-Chatbot telli existiert auch nicht, damit das FWU Gewinn macht.
▶ Unser Problem ist jedoch, dass der Bot durch seine Anwesenheit im Markt sehr wohl in den geschäftlichen Verkehr eingreift und den Wert der Berliner telli-Marke mindert.
Das FWU will nichts verkaufen und den Berlinern keine Kunden abjagen, schafft mit seinem Bot aber dennoch eine Verwechslungsgefahr oder beeinträchtigt die Herkunftsfunktion.
▶ Markenrecht ist Identitätsschutz! Wenn die Leute denken, „telli kommt vom Staat“, ist für telli technologies in Berlin die Herkunftsfunktion gestört.
Marken sind dazu da, auf dem Markt die (betriebliche) Herkunft von Produkten zu kennzeichnen. Je exklusiver die Unterscheidung der Herkunft, desto wertvoller ist die Marke. Beeinträchtigen wir diese Herkunftsfunktion, wird sich der Markeninhaber zu Recht wehren.
Amtlich eingetragene Marken sind gewerblicher Rechtsschutz für geistiges Eigentum. Nur der Inhaber darf „markenmäßig“ kommunizieren. Sonst niemand. Die Maßstäbe sind aber beweglich. Kommt es zum Streit, hängt im Einzelfall viel von Details und Kontext ab.
3. Drei Haltegriffe für die Redaktion
An drei Haltegriffen aus der journalistischen Praxis kann sich die Redaktion festklammern:
FUNKTION | Information ja, Identifikation nein
Die Funktion einer Aussage ist wichtig. Markenmäßig würde der Name genutzt, wenn wir telli als aktuelles Angebot anpreisen, um KI in die Schulen zu bringen und Lehrkräften die Nutzung genau dieses Bots nahezulegen. Beschreibend bedeutet, der Name ist ein Hilfsmittel, um einen Sachverhalt zu vermitteln oder illustrative Beispiele zu geben: „Chatbots wie ChatGPT und Copilot sind proprietäre Systeme, während telli (jetzt AIS.chat) oder Euria auf offenem Quellcode entwickelt wurden.“
GESTALTUNG | Erwähnen ja, hervorheben nein
Die Gestaltung ist wichtig. Markenmäßig wäre es, das lila Logo zu benutzen, telli in großen, markanten Lettern zu schreiben (plakative Schlagzeile „Telli kommt!“) oder eine aktive URL zu nutzen. Beschreibend wäre es, telli auf einer Seite im normalen Fließtext zu erwähnen und nicht durch Größe oder Farbe hervorzuheben.
ZEITBEZUG | Gestern ja, heute nein
Der Zeitbezug ist wichtig. Grammatik, Wortwahl und Sinnkontext sollten betonen, dass telli als Schul-Chatbot nur in der Vergangenheit existierte: „An der Goetheschule erprobte Aysha Al-Abadi ab November 2025 den KI-Chatbot telli (heute AIS.chat) in einem Pilotprojekt.“
4. Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Das Bildungsportal ist kein beliebiges Medium. Wir sind – siehe Impressum – ein Digitaldienst mit einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot nach §§ 18-19 Abs. 2 MStV.
Wir sind ein Kanal staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Unser Kernauftrag lautet, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu erfüllen. Auch wenn wir fachlich geprägt sind, unser Adressat bleibt grundsätzlich die Öffentlichkeit.
Ihr gegenüber erfüllen wir eine Informationspflicht. Unsere Veröffentlichungen machen die Arbeit unseres Geschäftsbereichs transparent. Wenn wir über die Einführung von KI-Werkzeugen in Schulen berichten und dabei „telli (jetzt AIS.chat)“ erwähnen, ist das Amtshandeln und nicht „geschäftlicher Verkehr“ im Sinne des § 14 MarkenG.
Wir transportieren auch politische Aussagen. Sie tragen zur Aufklärung über Gesetze, Kritik an Missständen oder Auseinandersetzungen über gesellschaftliche Fragen bei. Sie informieren oder beeinflussen die politische Willensbildung. Wenn wir etwa Datenschutz bei der Nutzung von KI-Bots in der Schule kritisch erörtern und dabei „telli (jetzt AIS.chat)“ erwähnen, ist das kein „geschäftlicher Verkehr“.
Die Chefredaktion ist der Auffassung, dass unsere redaktionellen Formate zur legitimen, nicht markenschutzrelevanten Information zählen. Damit meinen wir
▸ jede journalistische,
▸ ausgeprägt fachlich-pädagogische oder wissenschaftliche,
▸ bildungspolitische
Darstellung, Nachricht oder Meinungsäußerung in jeder Form (Text, Grafik, Foto, Podcast, Video).

5. Zwei Praxis-Beispiele
Es gehört zur Eigenart des Bildungsportals, dass sich Zielgruppen, Inhalte und Zwecke mischen. Also müssen wir sorgfältig prüfen: Wer ist der Adressat, was ist die Aussage, welchem Zweck dient die Seite?
Beispiel 1 – Alles muss anders
Die im Februar 2026 veröffentlichte Seite „telli in Niedersachsen“ muss umgetextet und umgestaltet werden. Stil: Text und Gestaltung sind bisher markenmäßig. Zweck: gruppenspezifische Praxishilfe zur Produkteinführung.
Zwar kommuniziert das BiP hier nicht geschäftlich und profitorientiert. Aber im übertragenen Sinn geht es schon um die Absicht, den „Absatz“ unseres Produkts anzukurbeln.
- Adressat der Seite: speziell Lehrkräfte und Schulleitungen. Sie werden angeleitet, damit sie den Bot einsetzen können. Das, und nur das, ist der Zweck der Seite – nachzulesen in Redaktionsbrief Nr. 16 im Interview mit Markus Iske (MK Ref. 54).
- Ähnlich dürfte das für Kurstitel, Katalogtexte und Materialien von Fortbildungen (NLC und ELEC/Moodle) gelten. Sie sind – zugespitzt gesagt – Werbeveranstaltungen und Vertriebsschulungen für das KI-Produkt.
Beispiel 2 – Kleine Notiz genügt
Am 10. April erschien der monatliche RLSB-Podcast Zukunft Bildung Niedersachsen, der seine Homepage im BiP hat. Stil: Journalistische Talk-Show. Zweck: Orientierung, Meinungsbildung.
- Moderatorin Bianca Trogisch, Mitglied der BiP-Chefredaktion und früher Radiojournalistin (Antenne, ffn, NDR) sprach mit ihren fachkundigen Gästen über „KI-Nutzung in der Schule“. Der Talk kam aus aktuellem Anlass auch auf das Beispiel telli.
- Die Sendung wurde nicht gelöscht. Nichts wurde herausgeschnitten. Im Programmtext liest man nun nur die Notiz: „Ab dem 20. Mai 2026 trägt der Chatbot (ehem. telli‘) einen neuen Namen: AIS.chat“. Das muss genügen.
⚠ Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er erläutert und kommentiert eine rechtsbezogene Kommunikations- und Managementpraxis aus professioneller Sicht von Öffentlichkeitsarbeit und Journalistik. Die Inhalte dieses Artikels sind journalistisch aufbereitet. Sie können eine individuelle Rechtsberatung durch Fachanwälte nicht ersetzen.
- „Neuer Name für den KI-Chatbot: Aus telli wird AIS.chat“. FWU Pressemitteilung (7. Mai 2026)
Rechts-Blogs zu Verwechslungsgefahr und „markenmäßiger“ Nutzung
- „Markenmäßige Benutzung – Ein Leitfaden“. Frank Weiß, Kanzlei Weiß & Partner, ratgeberrecht.eu (28. Januar 2025)
- „Problemfall Wortmarke: Beschreibende oder markenmäßige Nutzung?“ Lion Keller, IT-Recht-Kanzlei München (21. April 2022)
- „Markenmäßige Benutzung: Alles Wichtige im Überblick“. Niklas Plutte, Kanzlei Plutte (3. Mai 2023)
- Video „Verwechslungsgefahr“ und „Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen“. Kilian Kost, Kanzlei WBS Legal Blog (2021)
Kilian Kost: 10 Beispiele: Verwechslungsgefahr im Markenrecht – So wird sie bestimmt (YouTube, 2021))